Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Psychologengesetz Art. 2 § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 25

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychologenbeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen einzutragen, die
    1. Ziffer eins
      auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, erworben haben, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz erworbenen fachlichen Kompetenz gleichzuhalten ist,
    2. Ziffer 2
      die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
    3. Ziffer 3
      eigenberechtigt sind.
  2. Absatz 2Für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gelten die Paragraphen 16 und 17. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
  3. Absatz 3Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, berechtigt. Für die Führung einer Berufsbezeichnung gilt Paragraph 12,, für das Erlöschen der Berufsberechtigung Paragraph 18,

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135236

Alte Dokumentnummer

N8199012274J

Navigation im Suchergebnis