Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychologengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 25
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 25.Paragraph 25,
(1)Absatz einsDer Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychologenbeirates bis längstens 30. Juni 1993 auch jene Personen in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen einzutragen, die
auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne des § 3 Abs. 1 erworben haben, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz erworbenen fachlichen Kompetenz gleichzuhalten ist,auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit eine Qualifikation im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, erworben haben, die inhaltlich einer nach diesem Bundesgesetz erworbenen fachlichen Kompetenz gleichzuhalten ist,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen haben und
(2)Absatz 2Für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gelten die §§ 16 und 17. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Für die Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gelten die Paragraphen 16 und 17. Der Bundeskanzler hat Personen, die die im Absatz eins, genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.
(3)Absatz 3Die im Abs. 1 genannten Personen sind nach Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigt. Für die Führung einer Berufsbezeichnung gilt § 12, für das Erlöschen der Berufsberechtigung § 18.Die im Absatz eins, genannten Personen sind nach Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, berechtigt. Für die Führung einer Berufsbezeichnung gilt Paragraph 12,, für das Erlöschen der Berufsberechtigung Paragraph 18,
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Gesetzesnummer
10010619
Dokumentnummer
NOR12135236
Alte Dokumentnummer
N8199012274J