Bundesrecht konsolidiert

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Psychologengesetz Art. 2 § 20

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 20

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 20,
  1. Absatz einsAufgaben des Psychologenbeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
    1. Ziffer eins
      der Anerkennung von Einrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins ;,
    2. Ziffer 2
      der Rücknahme der Anerkennung von Einrichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2 ;,
    3. Ziffer 3
      der Erstellung der Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 4 ;,
    4. Ziffer 4
      der Prüfungsgestaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 ;,
    5. Ziffer 5
      der Anrechnung gemäß Paragraph 11 ;,
    6. Ziffer 6
      der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 16, Absatz 5 ;,
    7. Ziffer 7
      des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 ;,
    8. Ziffer 8
      der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
    9. Ziffer 9
      der wissenschaftlichen Forschung;
    10. Ziffer 10
      des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychologenbeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
    11. Ziffer 11
      der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
  2. Absatz 2Der Psychologenbeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
  3. Absatz 3Der Psychologenbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
  4. Absatz 4Die Vollsitzungen des Psychologenbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
  5. Absatz 5Die Mitglieder des Psychologenbeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135231

Alte Dokumentnummer

N8199012269J

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