Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychologengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 20
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
§ 20.Paragraph 20,
(1)Absatz einsAufgaben des Psychologenbeirates sind neben der Beratung des Bundeskanzlers in grundsätzlichen Fragen insbesondere die Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten
der Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 1;der Anerkennung von Einrichtungen gemäß Paragraph 7, Absatz eins ;,
der Rücknahme der Anerkennung von Einrichtungen gemäß § 8 Abs. 2;der Rücknahme der Anerkennung von Einrichtungen gemäß Paragraph 8, Absatz 2 ;,
der Erstellung der Liste gemäß § 8 Abs. 4;der Erstellung der Liste gemäß Paragraph 8, Absatz 4 ;,
der Prüfungsgestaltung gemäß § 9 Abs. 2;der Prüfungsgestaltung gemäß Paragraph 9, Absatz 2 ;,
der Anrechnung gemäß § 11;der Anrechnung gemäß Paragraph 11 ;,
der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß § 16 Abs. 5;der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen gemäß Paragraph 16, Absatz 5 ;,
des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß § 18 Abs. 2;des Erlöschens der Berufsberechtigung gemäß Paragraph 18, Absatz 2 ;,
der psychosozialen Versorgung Österreichs, insbesondere der Finanzierungsfragen;
der wissenschaftlichen Forschung;
des Konsumentenschutzes, insbesondere der an den Psychologenbeirat herangetragenen Konsumentenbeschwerden;
der Ausarbeitung von Honorarrichtlinien.
(2)Absatz 2Der Psychologenbeirat übt seine Tätigkeit in Vollsitzungen aus. Diese werden vom Vorsitzenden schriftlich einberufen und haben mindestens zweimal pro Halbjahr stattzufinden.
(3)Absatz 3Der Psychologenbeirat ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Vertreter anwesend ist. Beschlüsse werden mit unbedingter Stimmenmehrheit gefaßt. Die anläßlich einer Beschlußfassung in der Minderheit gebliebenen Mitglieder haben das Recht, ihre Auffassung ausdrücklich schriftlich festzuhalten.
(4)Absatz 4Die Vollsitzungen des Psychologenbeirates sind nicht öffentlich. Die Mitglieder haben auf Verlangen des Vorsitzenden ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Vollsitzung nachzuweisen.
(5)Absatz 5Die Mitglieder des Psychologenbeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133.Die Mitglieder des Psychologenbeirates üben ihre Funktion ebenso wie ihre Stellvertreter ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen einschließlich der Kosten für Reise und Unterkunft entsprechend der Gebührenstufe 5 der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Gesetzesnummer
10010619
Dokumentnummer
NOR12135231
Alte Dokumentnummer
N8199012269J