Bundesrecht konsolidiert

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Psychologengesetz Art. 2 § 19

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 19

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Psychologenbeirat

Paragraph 19,
  1. Absatz einsZur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychologenbeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.
  2. Absatz 2Mitglieder des Psychologenbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
    1. Ziffer eins
      der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
    2. Ziffer 2
      ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
    3. Ziffer 3
      fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben,
    4. Ziffer 4
      fünf Vertreter des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen,
    5. Ziffer 5
      zwei Vertreter der Gesellschaft Kritischer Psychologen und Psychologinnen,
    6. Ziffer 6
      ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
    7. Ziffer 7
      ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
    8. Ziffer 8
      ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
    9. Ziffer 9
      ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
    10. Ziffer 10
      ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
    11. Ziffer 11
      ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
    12. Ziffer 12
      ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Psychotherapiebeirates.
  3. Absatz 3Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.
  4. Absatz 4Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und Ziffer 7 bis 11 haben zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 6, hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Absatz 2, Ziffer 12, aus dem Kreis der Psychotherapeuten zu bestimmen.
  5. Absatz 5Das Zusammentreten des Psychologenbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.

Schlagworte

Sitzrecht

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135230

Alte Dokumentnummer

N8199012268J

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