Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychologengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 19
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Psychologenbeirat
§ 19.Paragraph 19,
(1)Absatz einsZur Beratung des Bundeskanzlers in sämtlichen Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes ist ein Psychologenbeirat beim Bundeskanzleramt einzurichten.
(2)Absatz 2Mitglieder des Psychologenbeirates mit Sitz- und Stimmrecht sind:
der Bundeskanzler, der den Vorsitz führt und sich durch einen Beamten des Bundeskanzleramtes vertreten lassen kann,
ein Vertreter des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung,
fünf Vertreter fachlich zuständiger oder fachnaher Universitätsinstitute und Universitätskliniken, die von der Rektorenkonferenz mit der Maßgabe zu entsenden sind, daß drei Vertreter Ordentliche oder Außerordentliche Universitätsprofessoren und zwei Vertreter andere Universitätslehrer zu sein haben,
fünf Vertreter des Berufsverbandes Österreichischer Psychologen,
zwei Vertreter der Gesellschaft Kritischer Psychologen und Psychologinnen,
ein Vertreter der Österreichischen Ärztekammer,
ein Vertreter der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft,
ein Vertreter des Hauptverbandes der Österreichischen Sozialversicherungsträger,
ein Vertreter des Österreichischen Arbeiterkammertages,
ein Vertreter des Österreichischen Gewerkschaftsbundes,
ein Vertreter der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und
ein Vertreter des beim Bundeskanzleramt eingerichteten Psychotherapiebeirates.
(3)Absatz 3Die Entsendung dieser Vertreter sowie deren Stellvertreter für den Fall ihrer Verhinderung ist dem Bundeskanzler unverzüglich mitzuteilen.
(4)Absatz 4Die Mitglieder gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5 und Z 7 bis 11 haben zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Abs. 2 Z 6 hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Abs. 2 Z 12 aus dem Kreis der Psychotherapeuten zu bestimmen.Die Mitglieder gemäß Absatz 2, Ziffer 3 bis 5 und Ziffer 7 bis 11 haben zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ berechtigt zu sein. Das Mitglied gemäß Absatz 2, Ziffer 6, hat sich aus dem Kreis der Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie oder für Neurologie und Psychiatrie, jenes gemäß Absatz 2, Ziffer 12, aus dem Kreis der Psychotherapeuten zu bestimmen.
(5)Absatz 5Das Zusammentreten des Psychologenbeirates wird durch die Unterlassung einer Entsendung nicht gehindert.
Schlagworte
Sitzrecht
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Gesetzesnummer
10010619
Dokumentnummer
NOR12135230
Alte Dokumentnummer
N8199012268J