(1)Absatz einsDie Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 erlischt durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 erforderlichen Voraussetzung, wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Liste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1.Die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erlischt durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderlichen Voraussetzung, wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Liste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins,