Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Psychologengesetz Art. 2 § 18

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 18

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Erlöschen der Berufsberechtigung

Paragraph 18,
  1. Absatz einsDie Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erlischt durch den Wegfall einer für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, erforderlichen Voraussetzung, wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Liste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat oder auf Grund einer länger als fünf Jahre dauernden Einstellung der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
  2. Absatz 2Der Bundeskanzler hat nach Anhörung des Psychologenbeirates in diesen Fällen die Streichung aus der Liste vorzunehmen und mit Bescheid festzustellen, daß die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins und zur Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht besteht.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135229

Alte Dokumentnummer

N8199012267J

Navigation im Suchergebnis