Bundesrecht konsolidiert

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Psychologengesetz Art. 2 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Paragraph 17,
  1. Absatz einsPersonen, die in die Liste eingetragen worden sind, haben dem Bundeskanzleramt binnen einem Monat jede Änderung des Namens, des Berufssitzes oder des Dienstortes, jeden dauernden oder zeitweiligen Verzicht auf die Berufsausübung sowie deren Einstellung, wenn sie voraussichtlich mehr als drei Monate übersteigen wird, schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2Die Liste enthält Namen, Berufsbezeichnung, Berufssitz und Dienstort und ist öffentlich. Die Einsichtnahme in die Liste sowie die Anfertigung von Abschriften ist jedermann gestattet. Für Kopien ist ein vom Bundeskanzler festzusetzender Kostenersatz zu leisten.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135228

Alte Dokumentnummer

N8199012266J

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