(5)Absatz 5Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychologenbeirates in die Liste als klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychologenbeirates in die Liste als klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.