Bundesrecht konsolidiert

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Psychologengesetz Art. 2 § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen

Paragraph 16,
  1. Absatz einsDer Bundeskanzler hat zur Wahrung des öffentlichen Interesses an einer geordneten Erfassung eine Liste der zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, berechtigten Personen zu führen (Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen).
  2. Absatz 2Die im Absatz eins, genannten Personen haben sich vor Aufnahme der selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, beim Bundeskanzleramt zur Eintragung in die Liste anzumelden und die erforderlichen Nachweise vorzulegen.
  3. Absatz 3Der Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten eines klinischen Psychologen oder auch eines Gesundheitspsychologen erforderlichen gesundheitlichen Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis zu erbringen. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch Vorlage einer Strafregisterbescheinigung zu erbringen, in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verläßliche Berufsausübung nicht erwarten läßt. Das ärztliche Zeugnis und die Strafregisterbescheinigung dürfen im Zeitpunkt der Anmeldung zur Eintragung nicht älter als drei Monate sein.
  4. Absatz 4In der Anmeldung zur Eintragung sind insbesondere der in Aussicht genommene Berufssitz bei freiberuflicher Tätigkeit oder auch der in Aussicht genommene Dienstort bei einer Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses anzuführen.
  5. Absatz 5Wer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, berechtigt ist, ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Psychologenbeirates in die Liste als klinischer Psychologe oder auch Gesundheitspsychologe einzutragen. Der Bundeskanzler hat Personen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, die Eintragung mit Bescheid zu versagen.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135227

Alte Dokumentnummer

N8199012265J

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