(3)Absatz 3Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 an sie oder durch sie sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.Klinische Psychologen und Gesundheitspsychologen dürfen keine Vergütungen für die Zuweisung von Personen zur Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, an sie oder durch sie sich oder einem anderen versprechen, geben, nehmen oder zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.