Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Psychologengesetz Art. 2 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Berufsbezeichnung „Gesundheitspsychologe“ oder
„Gesundheitspsychologin“ und „klinischer Psychologe“ oder
„klinische Psychologin“

Paragraph 12,
  1. Absatz einsWer zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, berechtigt ist, hat im Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes entsprechend den nachweislich erworbenen ausreichenden Kenntnissen und Erfahrungen gemäß Paragraph 13, Absatz 5, die Berufsbezeichnung
    1. Ziffer eins
      „Gesundheitspsychologe“ oder „Gesundheitspsychologin“ oder auch
    2. Ziffer 2
      „klinischer Psychologe“ oder „klinische Psychologin“, soweit eine psychologische Tätigkeit von zumindest mehr als 800 Stunden im Rahmen einer facheinschlägigen Einrichtung des Gesundheitswesens absolviert worden ist,
    zu führen.
  2. Absatz 2Die Führung einer Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, ist im Zusammenhang mit der Ausübung ihres Berufes den im Absatz eins, genannten Personen vorbehalten.
  3. Absatz 3Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorzutäuschen, ist untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135223

Alte Dokumentnummer

N8199012261J

Navigation im Suchergebnis