(3)Absatz 3Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 vorzutäuschen, ist untersagt.Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Berechtigung zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, vorzutäuschen, ist untersagt.