Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Psychologengesetz Art. 2 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 2 § 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Anrechnung

Paragraph 11,

Unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit sind auf die für den Erwerb der fachlichen Kompetenz vorgesehene Dauer vom Bundeskanzler anläßlich der Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates anzurechnen:

  1. Ziffer eins
    im Ausland absolvierte Aus- oder Fortbildungszeiten;
  2. Ziffer 2
    gemäß den Bestimmungen des Psychotherapiegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,, absolvierte Ausbildungszeiten.

Schlagworte

Ausbildungszeit

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135222

Alte Dokumentnummer

N8199012260J

Navigation im Suchergebnis