Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychologengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 2 § 10
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1Voraussetzungen für die selbständige Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins,
§ 10.Paragraph 10,
Zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß § 3 Abs. 1 ist berechtigt, wer Zur selbständigen Ausübung des psychologischen Berufes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ist berechtigt, wer
die Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ gemäß § 1 führen darf,die Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ gemäß Paragraph eins, führen darf,
den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß §§ 5 und 6 nachgewiesen hat,den Erwerb der fachlichen Kompetenz gemäß Paragraphen 5 und 6 nachgewiesen hat,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen nach Anhörung des Psychologenbeirates eingetragen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Gesetzesnummer
10010619
Dokumentnummer
NOR12135221
Alte Dokumentnummer
N8199012259J