Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychologengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Strafbestimmung
§ 2.Paragraph 2,
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des § 1 Abs. 1 unbefugt führt oder den Bestimmungen des § 1 Abs. 2 zuwiderhandelt. Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro zu bestrafen, wer die in diesem Bundesgesetz geschützte Berufsbezeichnung entgegen den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, unbefugt führt oder den Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 2, zuwiderhandelt.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Gesetzesnummer
10010619
Dokumentnummer
NOR40021266