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Psychologengesetz Art. 1 § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 13.07.2005
§ 0 am 13.07.2005
Art. 1 § 2 am 13.07.2005
Alle Fassungen
Art. 1 § 1 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2014
aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Psychologengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 360/1990
aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 32/2014
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1991
Außerkrafttretensdatum
30.06.2014
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Artikel I
Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins
Zur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ ist berechtigt, wer entweder
1.
Ziffer eins
die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften abgeschlossen hat,
2.
Ziffer 2
das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten über die philosophische Rigorosenordnung,
StGBl. Nr. 165/1945
, mit dem Doktorat der Philosophie abgeschlossen hat,
3.
Ziffer 3
das Studium der Psychologie nach dem Runderlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 22. März 1943, Amtsblatt des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltung der Länder Nr. 171/1943, mit dem Titel „Diplompsychologe“ abgeschlossen hat oder
4.
Ziffer 4
einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer ausländischen Hochschule nachweist.
(2)
Absatz 2
Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 vorzutäuschen, ist untersagt.
Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, vorzutäuschen, ist untersagt.
Zuletzt aktualisiert am
28.05.2014
Gesetzesnummer
10010619
Dokumentnummer
NOR12135212
Alte Dokumentnummer
N8199012250J
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/360/A1P1/NOR12135212
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