Bundesrecht konsolidiert

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Psychologengesetz Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Psychologengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 360/1990 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

30.06.2014

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Artikel I

Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“

Paragraph eins,
  1. Absatz einsZur Führung der Berufsbezeichnung „Psychologe“ oder „Psychologin“ ist berechtigt, wer entweder
    1. Ziffer eins
      die Studienrichtung Psychologie mit dem akademischen Grad Magister der Philosophie oder Magister der Naturwissenschaften abgeschlossen hat,
    2. Ziffer 2
      das Studium der Psychologie als erstes Fach nach der Verordnung des Staatsamtes für Volksaufklärung, für Unterricht und Erziehung und für Kultusangelegenheiten über die philosophische Rigorosenordnung, StGBl. Nr. 165/1945, mit dem Doktorat der Philosophie abgeschlossen hat,
    3. Ziffer 3
      das Studium der Psychologie nach dem Runderlaß des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung vom 22. März 1943, Amtsblatt des Reichsministeriums für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung und der Unterrichtsverwaltung der Länder Nr. 171/1943, mit dem Titel „Diplompsychologe“ abgeschlossen hat oder
    4. Ziffer 4
      einen in Österreich nostrifizierten Abschluß eines ordentlichen Studiums der Psychologie an einer ausländischen Hochschule nachweist.
  2. Absatz 2Jede Bezeichnung, die geeignet ist, die Führung der Berufsbezeichnung gemäß Absatz eins, vorzutäuschen, ist untersagt.

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2014

Gesetzesnummer

10010619

Dokumentnummer

NOR12135212

Alte Dokumentnummer

N8199012250J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/360/A1P1/NOR12135212

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