Bundesrecht konsolidiert

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Liebhabereiverordnung Art. 1 § 2

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Liebhabereiverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 322/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 33/1993

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 2

Inkrafttretensdatum

23.06.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Text

Paragraph 2, (1) Fallen bei Betätigungen im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Verluste an, so ist das Vorliegen der Absicht, einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 3,) zu erzielen, insbesondere anhand folgender Umstände zu beurteilen:

  1. Ziffer eins
    Ausmaß und Entwicklung der Verluste,
  2. Ziffer 2
    Verhältnis der Verluste zu den Gewinnen oder Überschüssen,
  3. Ziffer 3
    Ursachen, auf Grund deren im Gegensatz zu vergleichbaren Betrieben, Tätigkeiten oder Rechtsverhältnissen kein Gewinn oder Überschuß erzielt wird,
  4. Ziffer 4
    marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf angebotene Leistungen,
  5. Ziffer 5
    marktgerechtes Verhalten im Hinblick auf die Preisgestaltung,
  6. Ziffer 6
    Art und Ausmaß der Bemühungen zur Verbesserung der Ertragslage durch strukturverbessernde Maßnahmen (zB Rationalisierungsmaßnahmen).
  1. Absatz 2Innerhalb der ersten drei Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab Beginn einer Betätigung (zB Eröffnung eines Betriebes) im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins,, längstens jedoch innerhalb der ersten fünf Kalenderjahre (Wirtschaftsjahre) ab dem erstmaligen Anfallen von Aufwendungen (Ausgaben) für diese Betätigung liegen jedenfalls Einkünfte vor (Anlaufzeitraum). Dieser Zeitraum wird durch die Übertragung der Grundlagen der Betätigung auf Dritte nicht unterbrochen. Nach Ablauf dieses Zeitraumes ist unter Berücksichtigung der Verhältnisse auch innerhalb dieses Zeitraumes nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu beurteilen, ob weiterhin vom Vorliegen von Einkünften auszugehen ist.
  2. Absatz 3Absatz 2, gilt nicht für Betätigungen im Zusammenhang mit der entgeltlichen Überlassung von Gebäuden. Das Vorliegen einer Absicht im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, ist in diesem Fall nach dem Verhältnis des Zeitraumes, innerhalb dessen ein Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß geplant ist, zum üblichen Kalkulationszeitraum zu beurteilen.
  3. Absatz 4Die Vermutung im Sinn des Paragraph eins, Absatz 2, kann nur widerlegt werden, wenn die Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit einen Gesamtgewinn oder Gesamtüberschuß der Einnahmen über die Werbungskosten (Paragraph 3,) erwarten läßt. Andernfalls ist das Vorliegen von Liebhaberei ab Beginn dieser Betätigung so lange zu vermuten, als die Vermutung nicht durch eine Änderung der Art der Bewirtschaftung oder der Tätigkeit im Sinn des vorstehenden Satzes widerlegt wird.

Gesetzesnummer

10004661

Dokumentnummer

NOR12050871

Alte Dokumentnummer

N3199012088J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/322/A1P2/NOR12050871

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