Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bauherrenverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2
Inkrafttretensdatum
23.06.1990
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
§ 2.Paragraph 2,
Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung) eines Gebäudes können nur dann gemäß § 28 Abs. 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 (§ 28 Abs. 2 Z 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972) abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Dieses Risiko trägt derjenige, der auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude herstellt (instand setzt) oder herstellen (instand setzen) läßt. Aufwendungen für die Herstellung (Instandsetzung) eines Gebäudes können nur dann gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und 3 Einkommensteuergesetz 1988 (Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 bis 4 Einkommensteuergesetz 1972) abgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige das mit der Herstellung (Instandsetzung) verbundene wirtschaftliche Risiko trägt. Dieses Risiko trägt derjenige, der auf eigene Rechnung und Gefahr ein Gebäude herstellt (instand setzt) oder herstellen (instand setzen) läßt.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2013
Gesetzesnummer
10004660
Dokumentnummer
NOR12050866
Alte Dokumentnummer
N3199012082J