(5)Absatz 5Beiträge zur Weiterversicherung gemäß § 17 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für Personen, die während der Zeit der Weiterversicherung auch die Voraussetzungen gemäß § 227 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. IV Z 1 lit. b erfüllen, sind für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, unwirksam. Die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung gelten als zur Ungebühr entrichtet und können vom Versicherten auf Antrag zurückgefordert oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung.Beiträge zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für Personen, die während der Zeit der Weiterversicherung auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer eins, Litera b, erfüllen, sind für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, unwirksam. Die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung gelten als zur Ungebühr entrichtet und können vom Versicherten auf Antrag zurückgefordert oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung.