Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Sozialversicherungsgesetz Art. 6

Kurztitel

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 294/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ASVG

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung

ÜR

Text

Artikel VI
Übergangsbestimmungen

Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1990,, zu Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,)

  1. Absatz einsDer Anspruch auf die Leistungen der Krankenversicherung für Personen, die am 30. Juni 1990 als Angehörige galten, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes aber nicht mehr als Angehörige gelten, bleibt auch über das Ende der Angehörigeneigenschaft aufrecht, solange die Voraussetzungen für einen am 30. Juni 1990 bestandenen Leistungsanspruch gegeben sind.
  2. Absatz 2Die Bestimmungen des Paragraph 18 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 7, gelten auch für jene Fälle, in denen die Selbstversicherung wegen Vollendung des 27. Lebensjahres des Kindes am 30. Juni 1990 bereits beendet war.
  3. Absatz 3Die Bestimmungen des Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 20, Litera b und c sind von amtswegen auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 1990 eingetreten ist.
  4. Absatz 4Die Bestimmungen der Paragraphen 108 e, Absatz 10 und 11 und 108f Absatz eins bis 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch eins Ziffer 25 und 26 gelten mit der Maßgabe, daß sie erstmalig für die Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 1991 anzuwenden sind.
  5. Absatz 5Beiträge zur Weiterversicherung gemäß Paragraph 17, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für Personen, die während der Zeit der Weiterversicherung auch die Voraussetzungen gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer eins, Litera b, erfüllen, sind für den Zeitraum, in dem diese Voraussetzungen erfüllt sind, unwirksam. Die für diesen Zeitraum entrichteten Beiträge zur Weiterversicherung gelten als zur Ungebühr entrichtet und können vom Versicherten auf Antrag zurückgefordert oder vom zuständigen Pensionsversicherungsträger von Amts wegen rückerstattet werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung.
  6. Absatz 6Die Bestimmungen des Paragraph 238 a, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Fassung des Art. römisch IV Ziffer 5, sind nur auf Versicherungsfälle anzuwenden, in denen der Stichtag nach dem 30. Juni 1990 liegt.
  7. Absatz 7Leidet ein Versicherter am 1. Juli 1990 an einer Krankheit, die erst auf Grund des Art. römisch fünf Ziffer 17, als Berufskrankheit anerkannt wird, so sind ihm die Leistungen der Unfallversicherung zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 30. Juni 1991 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 1990 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  8. Absatz 8Im Falle des durch eine Krankheit verursachten Todes des Versicherten, die erst auf Grund des Art. römisch fünf Ziffer 17, als Berufskrankheit anerkannt wird, sind die Leistungen der Unfallversicherung an die Hinterbliebenen zu gewähren, wenn der Versicherungsfall nach dem 31. Dezember 1955 eingetreten ist und der Antrag bis 30. Juni 1991 gestellt wird. Die Leistungen sind frühestens ab 1. Juli 1990 zu gewähren. Wird der Antrag später gestellt, so gebühren die Leistungen ab dem Tag der Antragstellung.
  9. Absatz 9Sind Beitragsgrundlagen gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Litera a, des Gewerblichen Selbständigen-Pensionsversicherungsgesetzes oder Paragraph 25, Absatz 5, Ziffer eins, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes in der bis 31. Dezember 1986 in Geltung gestandenen Fassung für die Bemessung der Pension maßgebend, so ist auf Antrag des Versicherten jene Beitragsgrundlage heranzuziehen, die sich aus der Anwendung des Paragraph 25, a Absatz 3 und 4 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ergeben hätte.
  10. Absatz 10Absatz 9, ist auf Antrag des Versicherten auch auf bescheidmäßig zuerkannte Leistungsansprüche anzuwenden, die am 30. Juni 1990 bereits bestanden haben. Eine sich daraus ergebende Erhöhung des Leistungsanspruches gebührt ab 1. Juli 1990.

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2017

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12161107

Alte Dokumentnummer

N6195546322L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/294/A6/NOR12161107

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