Ausstattung mit
für
die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 4. (1) Die im § 1 genannten Betriebsstätten müssen mit Kursbüchern und Tarifunterlagen
für
den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr
für
Österreich und - ausgenommen Kursbücher und Tarifunterlagen
für
den Kraftfahrlinienverkehr - auch
für
die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Weiters müssen sie mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich Werbung bzw. der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern
für
die an Österreich angrenzenden Staaten ausgestattet sein.Paragraph 4, (1) Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen mit Kursbüchern und Tarifunterlagen
für
den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr
für
Österreich und - ausgenommen Kursbücher und Tarifunterlagen
für
den Kraftfahrlinienverkehr - auch
für
die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Weiters müssen sie mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich Werbung bzw. der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern
für
die an Österreich angrenzenden Staaten ausgestattet sein.
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung mit Unterlagen auch
für
die an Österreich angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.Die im Absatz eins, festgelegte Verpflichtung besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung mit Unterlagen auch
für die an Österreich angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.