Bundesrecht konsolidiert

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Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das ReisebürogewerbeNächster Suchbegriff

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

21.10.1993

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Ausstattung mit Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

Paragraph 4, (1) Die im Paragraph eins, genannten Betriebsstätten müssen mit Kursbüchern und Tarifunterlagen Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff den Bahn-, den Schiffs-, den Flug- und den Kraftfahrlinienverkehr Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff Österreich und - ausgenommen Kursbücher und Tarifunterlagen Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff den Kraftfahrlinienverkehr - auch Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die an Österreich angrenzenden Staaten ausreichend ausgestattet sein. Weiters müssen sie mit den wichtigsten Verkaufskatalogen der Österreich Werbung bzw. der einzelnen Bundesländer sowie mit Hotelbüchern Vorheriger SuchbegrifffürNächster Suchbegriff die an Österreich angrenzenden Staaten ausgestattet sein.

  1. Absatz 2,Die im Absatz eins, festgelegte Verpflichtung besteht hinsichtlich der ausreichenden Ausstattung mit Unterlagen auch Vorheriger Suchbegrifffür die an Österreich angrenzenden Staaten nur insoweit, als solche Unterlagen tatsächlich verfügbar sind.

Schlagworte

Bahnlinienverkehr, Schiffslinienverkehr, Fluglinienverkehr

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12081544

Alte Dokumentnummer

N5199330686J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P4/NOR12081544

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