(3)Absatz 3,Den Abs. 1 und 2 wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.Den Absatz eins und 2 wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins und 2 entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.