Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe § 10

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 29/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 599/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.02.1990

Außerkrafttretensdatum

03.08.1994

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer

Paragraph 10, (1) In jeder im Paragraph 9, genannten Betriebsstätte muß mindestens ein Arbeitnehmer

  1. Ziffer eins
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse gemäß Paragraph 7, Absatz eins, oder
  2. Ziffer 2
    mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse über eine mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbesondere im Rahmen einer nicht auf Grund einer Konzession gemäß Paragraph 208, GewO 1973 tätigen Fremdenverkehrsorganisation
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sein.
  1. Absatz 2,Der im Absatz eins, genannte Arbeitnehmer muß außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich Kundenberatungen in englischer Sprache zu führen sowie in englischer Sprache zu korrespondieren.
  2. Absatz 3,Den Absatz eins und 2 wird auch durch eine Person, die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den Erfordernissen der Absatz eins und 2 entspricht, oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung getragen.

Schlagworte

Fachkenntnisse

Gesetzesnummer

10007024

Dokumentnummer

NOR12076674

Alte Dokumentnummer

N5199010504J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/29/P10/NOR12076674

Navigation im Suchergebnis