Bundesrecht konsolidiert

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Bundesbehindertengesetz § 13

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesbehindertengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 283/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 13

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1993

Abkürzung

BBG

Index

68/02 Sonstiges Sozialrecht

Text

Paragraph 13,

Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat ein Mitglied von seiner Funktion jedenfalls zu entheben,

  1. Ziffer eins
    wenn es dies beantragt;
  2. Ziffer 2
    wenn jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt;
  3. Ziffer 3
    wenn das Mitglied sich der Vernachlässigung seiner Pflichten schuldig gemacht hat.

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2012

Gesetzesnummer

10008713

Dokumentnummer

NOR12104698

Alte Dokumentnummer

N6199011972J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/283/P13/NOR12104698

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