Bundesrecht konsolidiert

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Betriebspensionsgesetz § 6c

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2015

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6c

Inkrafttretensdatum

01.01.2016

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Unverfallbarkeit

Paragraph 6 c,
  1. Absatz einsBei Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt des Leistungsfalles wird der aus eigenen Beiträgen des Arbeitnehmers und Beiträgen des Arbeitgebers an ein Versicherungsunternehmen bisher erworbene Versicherungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag (Alters- und Hinterbliebenenversorgung) unverfallbar. Der Unverfallbarkeitsbetrag entspricht der auf den einzelnen Versicherten entfallenden Deckungsrückstellung. Die Deckungsrückstellung ist nach den versicherungsmathematischen Grundlagen des Versicherungsunternehmens zu errechnen.
  2. Absatz 2Der Arbeitnehmer kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
    1. Ziffer eins
      die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Versicherte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den auf Grund des Versicherungsvertrages bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;
    2. Ziffer 2
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins, in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG oder in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach Paragraph 173, Absatz 2, WTBG, nach Paragraph 50, Absatz 3, RAO oder nach Paragraph 41, Absatz 4, des Gehaltskassengesetzes 2002 verlangen, wenn der/die Arbeitnehmer/in bei der Übertragung Anwartschafts- oder Leistungsberechtigter ist;
    3. Ziffer 2 a
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG, in der für den/die Arbeitnehmer/in bereits eine prämienfreie Versicherung oder eine unverfallbare Anwartschaft veranlagt wird, verlangen, wenn der/die neue Arbeitgeber/in nicht beabsichtigt, für den/die Arbeitnehmer/in eine betriebliche Kollektivversicherung oder eine Pensionskassenzusage abzuschließen;
    4. Ziffer 3
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins, in eine direkte Leistungszusage eines neuen Arbeitgebers verlangen, wenn ein Arbeitgeberwechsel unter Wahrung der Pensionsansprüche aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis innerhalb eines Konzerns stattfindet;
    5. Ziffer 4
      die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins, in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung verlangen, wenn der Arbeitnehmer seinen Arbeitsort dauernd ins Ausland verlegt;
    6. Ziffer 5
      die Fortsetzung nur mit eigenen Beiträgen verlangen, wenn auf Grund einer Leistungszusage mindestens fünf Jahre Beiträge geleistet wurden, oder wenn ein Arbeitgeberwechsel innerhalb eines Konzerns stattfindet.
  3. Absatz 3Gibt der/die Arbeitnehmer/in binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines/ihres Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Absatz 2, Ziffer eins,) umzuwandeln. Verlangt der/die Arbeitnehmer/in zu einem späteren Zeitpunkt die Übertragung seines/ihres Anspruches in die Pensionskasse oder in eine Einrichtung im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 4, PKG, in eine betriebliche Kollektivversicherung oder in eine Gruppenrentenversicherung eines/einer neuen Arbeitgebers/in oder in eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht, in eine Einrichtung der zusätzlichen Pensionsversicherung nach Paragraph 479, ASVG oder in eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Altersversorgungseinrichtung nach Paragraph 173, Absatz 2, WTBG, nach Paragraph 50, Absatz 3, RAO oder nach Paragraph 41, Absatz 4, des Gehaltskassengesetzes 2002 oder in eine ausländische Altersversorgungseinrichtung (Absatz 2, Ziffer 4,), ist die Deckungsrückstellung zu übertragen.
  4. Absatz 4Sofern der Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Absatz eins, im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den sich aus Paragraph eins, Absatz 2 und 2a PKG jeweils ergebenden Betrag nicht übersteigt, kann der Arbeitnehmer abgefunden werden; über sein Verlangen ist er abzufinden. Unterbleibt eine Abfindung nach dem ersten Satz, kann bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Versicherungsunternehmen und dem/der Arbeitnehmer/in vereinbart werden, dass die nach Paragraph 6 c, Absatz 3, erster Satz prämienfreie Versicherung neuerlich in einen Unverfallbarkeitsbetrag gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, umzuwandeln und abzufinden ist.
  5. Absatz 5Der/Die Arbeitnehmer/in kann nach nachweislicher Information gemäß Paragraph 19 b, PKG und Paragraph 98, VAG 2016 bei Eintritt des Leistungsfalles die Übertragung des Unverfallbarkeitsbetrages gemäß Absatz eins, von der betrieblichen Kollektivversicherung in eine Pensionskasse, bei der er bereits Berechtigter im Sinne des Paragraph 5, PKG ist, verlangen.

Anmerkung

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005; Art. 1, BGBl. I Nr. 34/2015

Schlagworte

Altersversorgung, Anwartschaftsberechtigter, Arbeitgeber, Arbeitnehmerin, Arbeitgeberin, Arbeitnehmer

Im RIS seit

23.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR40168645

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P6c/NOR40168645

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