Bundesrecht konsolidiert

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Betriebspensionsgesetz § 14

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1996

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Einstellen, Aussetzen oder Einschränken der Prämienleistung

Paragraph 14,
  1. Absatz einsDer Arbeitgeber kann seine Prämienleistung nur unter den im Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen einstellen (Widerruf). Widerruft der Arbeitgeber, so bleibt dem Arbeitnehmer der Anspruch auf die Versicherungsleistung aufgrund allfälliger eigener Prämien und der bis zum Widerruf fälligen Prämien des Arbeitgebers erhalten. Der Arbeitnehmer kann nach Widerruf
    1. Ziffer eins
      die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen; bei Eintritt des Leistungsfalles hat der Leistungsberechtigte gegenüber der Versicherung einen Anspruch, der sich aus den aufgrund des Versicherungsvertrages bis zum Zeitpunkt des Widerrufs zu leistenden Prämien unter Berücksichtigung der bis zum Eintritt des Leistungsfalles auflaufenden Zinsengutschriften und Gewinnanteile ergibt;
    2. Ziffer 2
      die Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Prämien verlangen.
  2. Absatz 2Gibt der Arbeitnehmer binnen sechs Monaten keine Erklärung über die Verwendung seines Anspruches ab, so ist die Versicherung in eine prämienfreie Versicherung (Absatz eins, Ziffer eins,) umzuwandeln.
  3. Absatz 3Sofern der Rückkaufswert im Zeitpunkt des Widerrufs 100 000 S nicht übersteigt, ist dem Arbeitnehmer auf sein Verlangen der Rückkaufswert auszuzahlen.
  4. Absatz 4Der Arbeitgeber kann seine Prämienleistung nur unter den im Paragraph 8, Absatz 6, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen aussetzen oder einschränken.
  5. Absatz 5Werden Prämienleistungen des Arbeitgebers ausgesetzt oder eingeschränkt, so kann der Arbeitnehmer für denselben Zeitraum
    1. Ziffer eins
      seine Prämien in der bisherigen Höhe weiterzahlen;
    2. Ziffer 2
      seine Prämienleistung aussetzen oder im selben Ausmaß einschränken oder
    3. Ziffer 3
      auch die Prämien des Arbeitgebers übernehmen.
  6. Absatz 6Hat sich der Arbeitnehmer verpflichtet, eigene Prämien zu leisten, kann er seine Prämienleistung jederzeit einstellen oder für einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren aussetzen oder einschränken.

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12076760

Alte Dokumentnummer

N5199011163H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P14/NOR12076760

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