Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Betriebspensionsgesetz § 12

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 754/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

ABSCHNITT 4
Lebensversicherung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsBesteht die Leistungszusage im Abschluß eines Versicherungsvertrages, dessen Begünstigte der Arbeitnehmer und seine Hinterbliebenen sind, so ist eine Änderung der Bezugsberechtigung ohne Zustimmung des Arbeitnehmers rechtsunwirksam. Das Recht des Arbeitnehmers zur Benennung der bezugsberechtigten Hinterbliebenen bleibt unberührt.
  2. Absatz 2Die Abtretung oder Verpfändung von Ansprüchen auf Versicherungsleistungen ist rechtsunwirksam. Für die Pfändung gilt die Exekutionsordnung.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12088320

Alte Dokumentnummer

N5199659960J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P12/NOR12088320

Navigation im Suchergebnis