Bundesrecht konsolidiert

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Betriebspensionsgesetz § 10

Kurztitel

Betriebspensionsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 282/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BPG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Wertanpassung

Paragraph 10,

Wurde die Wertanpassung weder ausgeschlossen noch etwas anderes vereinbart, so sind Leistungen aus direkten Leistungszusagen vom Arbeitgeber jährlich mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 108 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, aufzuwerten. Diese Anpassung kann unterbleiben, wenn die wirtschaftliche Lage des Unternehmens eine Wertanpassung nicht erlaubt und in Betrieben, in denen ein zuständiger Betriebsrat besteht, eine Beratung mit diesem Betriebsrat erfolgt ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2023

Gesetzesnummer

10007036

Dokumentnummer

NOR12076756

Alte Dokumentnummer

N5199011159H

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/282/P10/NOR12076756

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