Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Betriebspensionsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.04.2009
Außerkrafttretensdatum
31.12.2012
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
ABSCHNITT 1
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz regelt die Sicherung von Leistungen und Anwartschaften aus Zusagen zur die gesetzliche Pensionsversicherung ergänzenden Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung (Leistungszusagen), die dem Arbeitnehmer im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses vom Arbeitgeber gemacht werden.
(2)Absatz 2Dieses Bundesgesetz gilt auch für Zusagen gemäß Abschnitt 2 oder 2a an Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts, sofern
sie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 25 EStG 1988) beziehen undsie aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Paragraph 25, EStG 1988) beziehen und
der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist oder für seine Arbeitnehmer eine betriebliche Kollektivversicherung abgeschlossen hat.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Leistungszusagen und Leistungen
im Rahmen von Arbeitsverhältnissen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287;im Rahmen von Arbeitsverhältnissen der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiter, im Sinne des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287;
auf Grund der Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298;auf Grund der Bundesforste-Dienstordnung 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 298;
die vom Arbeitgeber unmittelbar zu erfüllen, jederzeit ohne Angabe von Gründen widerruflich sind und keinen Rechtsanspruch auf Leistungen vorsehen.
(4)Absatz 4Für Ansprüche im Sinne des Abs. 1 aus Unterstützungs- und sonstigen Hilfskassen gelten nur die Abschnitte 5 und 6.Für Ansprüche im Sinne des Absatz eins, aus Unterstützungs- und sonstigen Hilfskassen gelten nur die Abschnitte 5 und 6.
(5)Absatz 5Für Leistungen und Anwartschaften von Arbeitnehmern, die gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, oder gemäß § 38 Abs. 3 des Nationalbankgesetzes 1984, BGBl. Nr. 50, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen von der gesetzlichen Pensionsversicherungspflicht ausgenommen und bei natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts beschäftigt sind, gilt dieses Bundesgesetz für jene Leistungen und Anwartschaften, welche die aufgrund von Versicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen vergleichbaren Ansprüche nach dem ASVG übersteigen.Für Leistungen und Anwartschaften von Arbeitnehmern, die gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 3, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder gemäß Paragraph 38, Absatz 3, des Nationalbankgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 50, oder nach anderen vergleichbaren gesetzlichen Bestimmungen von der gesetzlichen Pensionsversicherungspflicht ausgenommen und bei natürlichen Personen oder juristischen Personen des Privatrechts beschäftigt sind, gilt dieses Bundesgesetz für jene Leistungen und Anwartschaften, welche die aufgrund von Versicherungszeiten und Bemessungsgrundlagen vergleichbaren Ansprüche nach dem ASVG übersteigen.
Anmerkung
EG: Art. 1,
BGBl. I Nr. 22/2009
Schlagworte
Unterstützungskasse, Altersversorgung, Invaliditätsversorgung,
BGBl. Nr. 287/1984,
BGBl. Nr. 298/1986,
BGBl. Nr. 50/1984
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007036
Dokumentnummer
NOR40104852