Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pensionskassengesetz § 9

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Paragraph 9,

Die Konzession ist zu erteilen, wenn

  1. Ziffer eins
    weder die Satzung noch der Geschäftsplan Bestimmungen enthalten, welche die Erfüllung der Verpflichtungen der Pensionskasse oder die ordnungsgemäße Verwaltung der Pensionskasse nicht gewährleisten;
  2. Ziffer 2
    die Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung der Pensionskasse zu stellenden Ansprüchen genügen;
  3. Ziffer 3
    die Struktur eines Konzerns, dem Aktionäre, die wenigstens 10 vH des Grundkapitals der Pensionskasse halten, angehören, eine wirksame Aufsicht über die Pensionskasse nicht behindert;
  4. Ziffer 4
    die Pensionskasse für einen Kreis von mindestens 1 000 Anwartschafts- und Leistungsberechtigten bestimmt ist;
  5. Ziffer 5
    das Grundkapital
    1. Litera a
      für betriebliche Pensionskassen gemäß Paragraph 7, AktG und
    2. Litera b
      für überbetriebliche Pensionskassen gemäß Paragraph 7, Absatz 4, PKG dem Vorstand uneingeschränkt und ohne Belastung im Inland zur freien Verfügung steht;
  6. Ziffer 6
    der Sitz der Pensionskasse und ihre Hauptverwaltung im Inland liegen;
  7. Ziffer 7
    die Pensionskasse in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben wird;
  8. Ziffer 8
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,)
  9. Ziffer 9
    bei keinem Mitglied des Vorstandes ein Ausschließungsgrund im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins bis 3, 5 und 6 GewO 1994 vorliegt und über das Vermögen keines der Mitglieder des Vorstandes beziehungsweise keines anderen Rechtsträgers als einer natürlichen Person, auf deren Geschäfte einem Mitglied des Vorstandes maßgebender Einfluss zusteht oder zugestanden ist, der Konkurs eröffnet wurde, es sei denn, im Rahmen des Konkursverfahrens ist es zum Abschluss eines Sanierungsplanes gekommen, der erfüllt wurde;
  10. Ziffer 10
    gegen kein Mitglied des Vorstandes eine gerichtliche Voruntersuchung wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Feiheitsstrafe Anmerkung, richtig: Freiheitsstrafe) bedrohten Handlung eingeleitet worden ist, bis zur Rechtskraft der Entscheidung, die das Strafverfahren beendet;
  11. Ziffer 11
    die Mitglieder des Vorstandes auf Grund ihrer Vorbildung fachlich geeignet sind und die für den Betrieb der Pensionskasse erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen haben; die fachliche Eignung eines Mitgliedes des Vorstandes setzt voraus, daß dieser in ausreichendem Maße theoretische und praktische Kenntnisse in den beantragten Geschäften gemäß Paragraph eins, Absatz 2, sowie Leitungserfahrung hat; die fachliche Eignung für die Leitung einer
    1. Litera a
      überbetrieblichen Pensionskasse ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit im Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesen nachgewiesen wird;
    2. Litera b
      betrieblichen Pensionskasse ist auch dann anzunehmen, wenn eine leitende Tätigkeit im Personal- oder Finanzbereich oder in ähnlichen Bereichen des Arbeitgebers nachgewiesen wird;
  12. Ziffer 12
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 54 aus 2012,)
  13. Ziffer 13
    mindestens ein Mitglied des Vorstandes die deutsche Sprache beherrscht;
  14. Ziffer 14
    die Pensionskasse mindestens zwei Vorstandsmitglieder hat und in der Satzung die Erteilung einer Einzelvertretungsvollmacht, einer Einzelprokura und einer Handlungsvollmacht für den gesamten Geschäftsbetrieb ausgeschlossen ist;
  15. Ziffer 15
    kein Mitglied des Vorstandes einer überbetrieblichen Pensionskasse einen anderen Hauptberuf außerhalb des Pensionskassen-, Bank- oder Versicherungswesens sowie der Pensionsvorsorgeberatung ausübt.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Anwartschaftsberechtigter, Pensionskassenwesen, Bankwesen, Personalbereich

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40139477

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P9/NOR40139477

Navigation im Suchergebnis