Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
16.02.2005
Außerkrafttretensdatum
22.09.2005
Abkürzung
PKG
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Beachte
Z 3 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 2004 beginnen (vgl. 51 Abs. 20 idF
BGBl. I Nr. 8/2005).
Text
Begriffsbestimmungen
§ 5.Paragraph 5,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
Anwartschaftsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, die
auf Grund
eines bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnisses oder
§ 1 Abs. 2 BPG oderParagraph eins, Absatz 2, BPG oder
§ 78a Abs. 1 Z 2 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oderParagraph 78 a, Absatz eins, Ziffer 2, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder
eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, für das die Anwendbarkeit der für Pensionskassen relevanten Bestimmungen des BPG gesetzlich normiert ist,
in Folge von Beiträgen des Arbeitgebers und allenfalls auch eigener Beiträge einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem Pensionskassenvertrag haben oder
als Arbeitgeber den Arbeitnehmern seines Betriebes eine Beteiligung am Pensionskassensystem ermöglicht haben und für sich selbst Pensionskassenbeiträge leisten oder geleistet haben oder
als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbstständiger Tätigkeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist;als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit andere Einkünfte als solche aus nicht selbstständiger Tätigkeit gemäß Paragraph 25, EStG 1988 beziehen, wenn der Arbeitgeber Träger einer betrieblichen Pensionskasse ist oder zugunsten seiner Arbeitnehmer einer überbetrieblichen Pensionskasse beigetreten ist;
auf Grund des BBG oder gleichartiger landesgesetzlicher Vorschriften einen Anspruch auf eine zukünftige Leistung entsprechend dem PKVG oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften haben;
auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß § 25 EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß § 48 auf eine Pensionskasse übertragen wird;auf Grund eines bestehenden Arbeitsverhältnisses oder als Mitglieder von Vertretungsorganen juristischer Personen des Privatrechts aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit gemäß Paragraph 25, EStG 1988 beziehen, sofern im Zuge der Beendigung des Arbeits- oder Dienstverhältnisses eine direkte Leistungszusage gemäß Paragraph 48, auf eine Pensionskasse übertragen wird;
Leistungsberechtigte: diejenigen natürlichen Personen, denen die Pensionskasse entsprechend dem Pensionskassenvertrag bereits folgende Pensionen zu erbringen hat:
Eigenpensionen (insbesonders Alters- und Invaliditätspension) oder
Hinterbliebenenpensionen (Witwer-, Witwen- und Waisenpension) nach dem Ableben eines Anwartschaftsberechtigten oder Berechtigten aus einer Eigenpension;
Nachschusspflicht: die Verpflichtung des Arbeitgebers
unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (§ 20 Abs. 2 Z 3) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,unvorhergesehene Deckungslücken, die auf Grund unzutreffender Annahmen in den Rechnungsgrundlagen (Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 3,) entstanden sind, binnen längstens zehn Jahren zu schließen; die Überweisung der Beiträge hat jährlich mit mindestens je einem Zehntel der ursprünglichen Deckungslücke zu erfolgen,
andere Deckungslücken unverzüglich durch Leistung von Einmalbeiträgen zu schließen;
Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt vor, wenn jede Deckungslücke gemäß lit. a und b geschlossen wird;Eine unbeschränkte Nachschusspflicht liegt vor, wenn jede Deckungslücke gemäß Litera a und b geschlossen wird;
Anmerkung
EG: Art. 1,
BGBl. I Nr. 8/2005
Schlagworte
Alterspension, Witwerpension, Witwenpension
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40062571