Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 41

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 41

Inkrafttretensdatum

01.04.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens

Paragraph 41,
  1. Absatz einsDie FMA hat das einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordnete Vermögen mittels Bescheid auf eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung zu übertragen, wenn
    1. Ziffer eins
      die Konzession der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse zurückgenommen wird oder erlischt;
    2. Ziffer 2
      der Antrag auf Eröffnung des Konkurses der die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwaltenden Pensionskasse gemäß Paragraph 37, Absatz 3, gestellt wird oder
    3. Ziffer 3
      ein Antrag auf Auflösung der Pensionskasse gemäß Paragraph 40, bewilligt wird.
  2. Absatz 2Die Auflösung der Pensionskasse und die Übertragung des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens sind im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu verlautbaren.
  3. Absatz 3Die Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens auf eine andere Pensionskasse bewirkt deren Eintritt in alle von der früheren Pensionskasse für die Veranlagungs- und Risikogemeinschaft abgeschlossenen Verträge im Wege der Gesamtrechtsnachfolge.
  4. Absatz 4Die FMA kann bis zur Durchführung der Übertragung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens dessen provisorische Verwaltung durch eine andere Pensionskasse nach Einholung von deren Zustimmung anordnen, wenn dies im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten liegt.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40021001

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P41/NOR40021001

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