Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 33g

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2011

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33g

Inkrafttretensdatum

01.01.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2018

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Zusammenarbeit mit der EIOPA

Paragraph 33 g,
  1. Absatz einsDie FMA kann mit der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) zusammenarbeiten, wenn dies zur Wahrnehmung von in der Richtlinie 2003/41/EG oder in der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission – ABl. Nr. L 331 vom 15.12.2010, S. 4 festgelegten Aufgaben oder im Wege der Amts- und Rechtshilfe erforderlich ist.
  2. Absatz 2Die FMA hat der EIOPA folgendes mitzuteilen:
    1. Ziffer eins
      Jede Eintragung einer grenzüberschreitenden Tätigkeit in das Register gemäß Paragraph 11 a, Absatz 8, sowie bei erstmaliger Eintragung die Konzession gemäß Paragraph 8, Absatz eins, der betreffenden Pensionskasse;
    2. Ziffer 2
      jede Zurücknahme der Konzession gemäß Paragraph 10, Absatz eins ;,
    3. Ziffer 3
      jede Untersagung der Fortführung des Geschäftsbetriebes gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer 4,
  3. Absatz 3Die FMA hat die EIOPA über die nationalen Aufsichtsvorschriften, die für Pensionskassen relevant sind, aber nicht unter die in Paragraph 11 b, Absatz 4, Ziffer eins und 2 genannten arbeits- und sozialrechtlichen Vorschriften fallen, zu unterrichten und diese Information regelmäßig, mindestens aber alle zwei Jahre, zu aktualisieren.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011

Schlagworte

Amtshilfe

Im RIS seit

05.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40130680

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P33g/NOR40130680

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