§ 31a.Paragraph 31 a,
Die Ersatzpflicht des Abschlussprüfers beschränkt sich bei Pensionskassen mit einer Bilanzsumme
bis zu 200 Millionen Euro auf
2 Millionen Euro,
bis zu 400 Millionen Euro auf
3 Millionen Euro,
bis zu einer Milliarde Euro auf
4 Millionen Euro,
bis zu zwei Milliarden Euro auf
6 Millionen Euro,
bis zu 5 Milliarden Euro auf
9 Millionen Euro,
bis zu 15 Milliarden Euro auf
12 Millionen Euro,
von mehr als 15 Milliarden Euro auf
18 Millionen Euro
je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern § 275 Abs. 2 HGB anzuwenden.je geprüfter Pensionskasse. Bei Vorsatz ist die Ersatzpflicht unbegrenzt. Im Übrigen ist für die Ersatzpflicht von Abschlussprüfern Paragraph 275, Absatz 2, HGB anzuwenden.