Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 29

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2013

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Hauptversammlung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsZur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und die Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, einzuladen. Die Satzung kann vorsehen, daß eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich ist. In diesem Fall erlischt das Recht auf Teilnahme des berechtigten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, wenn er nicht bis zu dem in der Satzung festgelegten Stichtag vor der Hauptversammlung gegenüber der Pensionskasse schriftlich die beabsichtigte Teilnahme an der Hauptversammlung bekanntgibt. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung darf drei Monate nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Jedem Teilnehmer gemäß Absatz eins, stehen die Informationsrechte des Paragraph 118, Absatz eins, AktG, insbesondere in Bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. Paragraph 118, Absatz 2 bis 4 AktG ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Einladungen zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Absatz eins,, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. Ist eine Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat vorgesehen, ist dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus ist der jeweils zuständige Betriebsrat (Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3,) mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Absatz eins,, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Im RIS seit

14.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40139494

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P29/NOR40139494

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