(3)Absatz 3Die Einladungen zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. Ist eine Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat vorgesehen, ist dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus ist der jeweils zuständige Betriebsrat (§ 27 Abs. 5 Z 3) mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Abs. 1, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen.Die Einladungen zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Absatz eins,, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. Ist eine Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat vorgesehen, ist dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus ist der jeweils zuständige Betriebsrat (Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3,) mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Absatz eins,, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen.