Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Hauptversammlung

Paragraph 29,
  1. Absatz einsZur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber sowie die Anwartschaftsberechtigten gemäß Paragraph 5, Ziffer eins und die Leistungsberechtigten gemäß Paragraph 5, Ziffer 2, Litera a, einzuladen. Die Satzung kann vorsehen, daß eine Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich ist. In diesem Fall erlischt das Recht auf Teilnahme des berechtigten Anwartschafts- und Leistungsberechtigten, wenn er nicht bis zu dem in der Satzung festgelegten Stichtag vor der Hauptversammlung gegenüber der Pensionskasse schriftlich die beabsichtigte Teilnahme an der Hauptversammlung bekanntgibt. Der Zeitraum zwischen dem Stichtag und der Hauptversammlung darf drei Monate nicht überschreiten.
  2. Absatz 2Jedem Teilnehmer gemäß Absatz eins, stehen die Informationsrechte des Paragraph 112, Absatz eins, Aktiengesetz, insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. Paragraph 112, Absatz 2 und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.
  3. Absatz 3Die Einladungen zur Hauptversammlung sind mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Absatz eins,, spätestens zwei Wochen vor der Hauptversammlung, im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ bekanntzumachen. Ist eine Wahl der Vertreter der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat vorgesehen, ist dies in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntzugeben. Darüber hinaus ist der jeweils zuständige Betriebsrat (Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3,) mindestens zwei Wochen vor dem Stichtag gemäß Absatz eins,, spätestens aber zwei Wochen vor der Hauptversammlung schriftlich einzuladen.

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12088351

Alte Dokumentnummer

N5199659995J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P29/NOR12088351

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