Hauptversammlung
§ 29. (1) Zur Hauptversammlung der Pensionskasse sind auch die beitragleistenden Arbeitgeber und die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten einzuladen.
(2) Jedem Teilnehmer gemäß Abs. 1 stehen die Informationsrechte des § 112 Abs. 1 Aktiengesetz, insbesondere in bezug auf ihre eigene Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, zu. § 112 Abs. 2 und 3 Aktiengesetz ist anzuwenden.
(3) Die Einladungen zur Hauptversammlung sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' bekanntzumachen.