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Pensionskassengesetz § 25

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2014

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 25

Inkrafttretensdatum

21.12.2014

Außerkrafttretensdatum

19.07.2015

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Veranlagungsvorschriften

Paragraph 25,
  1. Absatz einsDer Vorstand der Pensionskasse hat dafür Sorge zu tragen, dass die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens durch Personen erfolgt, die dafür fachlich geeignet sind und die insbesondere in den Bereichen Portfoliomanagement, Risikomanagement sowie Asset-Liability-Management eine entsprechende Berufserfahrung nachweisen können und dass angemessene technische Ressourcen für das Risikomanagement zur Verfügung stehen. Die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens hat nach dem allgemeinen Vorsichtsprinzip und unter Berücksichtigung der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu erfolgen und es ist dabei insbesondere Folgendes zu beachten:
    1. Ziffer eins
      Die Vermögenswerte sind zum größtmöglichen Nutzen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu veranlagen;
    2. Ziffer 2
      im Falle eines möglichen Interessenkonfliktes haben die Veranlagungsentscheidungen einzig und allein im Interesse der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten zu erfolgen;
    3. Ziffer 3
      die Vermögenswerte sind so zu veranlagen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens insgesamt gewährleistet ist;
    4. Ziffer 4
      die Vermögenswerte sind nach Art und Dauer in einer den erwarteten künftigen Altersversorgungsleistungen entsprechenden Weise zu veranlagen;
    5. Ziffer 5
      Wertpapiere und/oder Geldmarktinstrumente müssen vorrangig
      1. Litera a
        an einem geregelten Markt gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nummer 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 notiert oder gehandelt werden oder
      2. Litera b
        an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Mitgliedstaates gehandelt werden oder
      3. Litera c
        an einer Wertpapierbörse eines Drittlandes (Paragraph 2, Ziffer 8, BWG) amtlich notiert oder an einem anderen anerkannten, geregelten, für das Publikum offenen und ordnungsgemäß funktionierenden Wertpapiermarkt eines Drittlandes gehandelt werden;
      Veranlagungen in Vermögenswerte, die nicht zum Handel an geregelten Märkten zugelassen sind, müssen in der Erklärung über die Grundsätze der Veranlagungspolitik vorgesehen sein und auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden;
    6. Ziffer 6
      derivative Produkte gemäß Paragraph 73, InvFG 2011, die nicht zur Absicherung von Kursrisiken erworben wurden, dürfen nur dann erworben werden, wenn sie zur Verringerung von Veranlagungsrisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Verwaltung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens beitragen; die Risikokonzentration in Bezug auf eine einzige Gegenpartei oder auf andere Veranlagungen in derivative Produkte ist zu vermeiden;
    7. Ziffer 7
      die Vermögenswerte sind in angemessener Weise zu streuen und eine Risikokonzentration ist zu vermeiden;
    8. Ziffer 8
      der Erwerb von Vermögenswerten ein und desselben Ausstellers oder von Ausstellern, die derselben Unternehmensgruppe angehören, darf nicht zu einer übermäßigen Risikokonzentration führen.
  2. Absatz 2Die zugunsten einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft erworbenen Vermögenswerte sind folgenden Veranlagungskategorien zuzuordnen:
    1. Ziffer eins
      Guthaben bei Kreditinstituten;
    2. Ziffer 2
      Darlehen und Kredite;
    3. Ziffer 3
      Forderungswertpapiere;
    4. Ziffer 4
      Aktien, aktienähnliche begebbare Wertpapiere, corporate bonds und sonstige Beteiligungswertpapiere;
    5. Ziffer 5
      Immobilien;
    6. Ziffer 6
      sonstige Vermögenswerte.
  3. Absatz 2 aVermögensgegenstände gemäß Absatz 2, Ziffer eins, dürfen nur bis zu einer Höhe von 25 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens bei der gleichen Kreditinstitutsgruppe (Paragraph 30, BWG) gehalten werden. Diese Grenze darf während des ersten Jahres ab Bildung einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vorübergehend überschritten werden.
  4. Absatz 3
    1. Ziffer eins
      Veranlagungen in Vermögenswerte gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 6 sind gemeinsam mit höchstens 70 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
    2. Ziffer 2
      Abweichend von Ziffer eins, sind Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4 und 6 mit Ausnahme von corporate bonds, deren Bonität unter Beachtung der Anforderungen des Paragraph 25, Absatz 11, im Hinblick auf die Bezugnahme auf externe Ratings mit investment grade vergleichbar ist, in einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft, in der Pensionskassenzusagen mit Mindestertragsgarantie und ohne Übernahme der Verpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2 und 3 durch den Arbeitgeber verwaltet werden, mit höchstens 50 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  5. Absatz 4Veranlagungen in Vermögenswerten, die auf eine andere Währung als die der Verbindlichkeiten lauten, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt. Wird das Währungsrisiko durch Kurssicherungsgeschäfte beseitigt, so können diese Veranlagungen den auf Euro lautenden Veranlagungen zugeordnet werden.
  6. Absatz 5Die Rückveranlagung bei Arbeitgebern, die Beiträge zur Veranlagungs- und Risikogemeinschaft leisten, ist mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen des Bundes, eines Bundeslandes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines Gliedstaates eines anderen Mitgliedstaates mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  7. Absatz 6Veranlagungen in Schuldverschreibungen, Aktien und aktienähnlichen Wertpapieren, die nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, sind mit höchstens 30 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  8. Absatz 7Veranlagungen in Vermögenswerten desselben Ausstellers, mit Ausnahme von Veranlagungen in Schuldverschreibungen und Darlehen, die vom Bund, einem Bundesland, einem anderen Mitgliedstaat, einem Gliedstaat eines anderen Mitgliedstaates oder einer internationalen Organisation öffentlich rechtlichen Charakters, der ein oder mehrere Mitgliedstaaten angehören, begeben oder garantiert werden, sind mit höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt; Veranlagungen in Vermögenswerten von Ausstellern, die einer einzigen Unternehmensgruppe im Sinne des Paragraph 74, Absatz 7, InvFG 2011 angehören, sind mit höchstens 10 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens begrenzt.
  9. Absatz 8Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind entsprechend der tatsächlichen Gestionierung auf die Veranlagungskategorien gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 6 aufzuteilen. Abweichend von Paragraph 14, Absatz eins, sind Paragraph 80, Absatz eins, InvFG 2011 und Paragraph 4, Absatz 3, ImmoInvFG anwendbar. Für Vermögenswerte eines OGAW (Paragraph 2, InvFG 2011), kann eine Durchrechnung in Bezug auf Absatz 7, unterbleiben, wenn
    1. Ziffer eins
      in Anteilscheine dieses Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens veranlagt wird oder
    2. Ziffer 2
      Anteilscheine dieses Investmentfonds von einem anderen Investmentfonds im Ausmaß von höchstens 5 vH des Fondsvermögens dieses anderen Investmentfonds gehalten werden.
  10. Absatz 9Die Pensionskasse hat für die Erfassung, Beurteilung, Steuerung und Überwachung der Risiken aus der Veranlagung ein Risikomanagement einzurichten, das der Art, dem Umfang und der Komplexität der Veranlagung angemessen ist. Die FMA hat durch Verordnung Mindeststandards für das Risikomanagement festzulegen; bei der Erlassung dieser Verordnung hat sie auf das volkswirtschaftliche Interesse an einem funktionierenden Pensionskassenwesen sowie auf die Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten Bedacht zu nehmen. Mindeststandards sind insbesondere hinsichtlich
    1. Ziffer eins
      Risikosteuerung,
    2. Ziffer 2
      Risikostreuung,
    3. Ziffer 3
      Risikoreduzierung,
    4. Ziffer 4
      Asset-Liability-Management,
    5. Ziffer 5
      Art und Inhalt des Nachweises der Pensionskasse, dass ihr Risikomanagement diesen Mindeststandards entspricht und
    6. Ziffer 6
      der Frist, binnen der dieser Nachweis zu erbringen ist,
    festzulegen. Die FMA kann anordnen, dass dieser Nachweis in regelmäßigen Abständen erbracht werden muss.
  11. Absatz 10Die FMA kann im Einzelfall mit Bescheid für die Veranlagung des einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens
    1. Ziffer eins
      im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für
      1. Litera a
        Veranlagungen gemäß Absatz eins, Ziffer 6 und Absatz 2, Ziffer 6, jeweils eine Obergrenze bis 20 vH,
      2. Litera b
        Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 4, eine Obergrenze bis 40 vH,
      3. Litera c
        Veranlagungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, eine Obergrenze bis 30 vH
      des der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zugeordneten Vermögens und
    2. Ziffer 2
      im Hinblick auf Risikostreuung und Risikoreduzierung für Veranlagungen gemäß Absatz 6, detaillierte Bedingungen für den Erwerb
    festsetzen, soweit dies aufgrund der Besonderheit der in der betreffenden Veranlagungs- und Risikogemeinschaft verwalteten Pensionskassenzusagen und für die Wahrung der Interessen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten erforderlich ist.
  12. Absatz 11Unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeit der Pensionskassen überwacht die FMA die Angemessenheit der Verfahren der Pensionskassen für die Bonitätsbewertung, bewertet die Verwendung von Bezugnahmen auf Ratings, die von Ratingagenturen im Sinne von Artikel 3, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 über Ratingagenturen, ABl. Nr. L 302 vom 17.11.2009 S. 1, abgegeben worden sind, in der Anlagepolitik der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft und regt, falls angezeigt, die Milderung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um dem ausschließlichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.

Anmerkung

1. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005
2. EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 77/2011; Art. 1, BGBl. I Nr. 184/2013; Art. 1, BGBl. I Nr.70/2014

Schlagworte

Veranlagungsgemeinschaft, Anwartschaftsberechtigter

Im RIS seit

12.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40163783

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P25/NOR40163783

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