Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pensionskassengesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 22
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
Index
57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge
Text
§ 22.Paragraph 22,
(1)Absatz einsDer Prüfaktuar ist zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und Verschwiegenheit verpflichtet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren hat. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Pensionskasse zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2)Absatz 2Die Ersatzpflicht eines Prüfaktuars, der fahrlässig gehandelt hat, beschränkt sich auf 350 000 Euro für eine Prüfung.
(3)Absatz 3Die Ersatzpflicht nach diesen Vorschriften kann durch Vertrag weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
(4)Absatz 4Die Ansprüche aus diesen Vorschriften verjähren in fünf Jahren.
Schlagworte
Geschäftsgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2022
Gesetzesnummer
10007055
Dokumentnummer
NOR40020988