Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Pensionskassengesetz § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.2012

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

Pensionskassenbeiträge

Paragraph 16,
  1. Absatz einsPensionskassenbeiträge sind die Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer an die Pensionskasse; sie enthalten auch den Verwaltungskostenbeitrag.
  2. Absatz 2Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die vereinbarten Arbeitnehmerbeiträge, die vom Lohn oder Gehalt abzuziehen sind, zu den jeweiligen Lohn- oder Gehaltsauszahlungsfälligkeiten an die Pensionskasse rechtzeitig zu überweisen. Abweichende Vereinbarungen im Pensionskassenvertrag sind zulässig.
  3. Absatz 3Im Pensionskassenvertrag sind Verzugszinsen in marktgerechter Höhe vorzusehen.

Schlagworte

Lohnauszahlungsfälligkeit

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR12076918

Alte Dokumentnummer

N5199011907J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P16/NOR12076918

Navigation im Suchergebnis