Bundesrecht konsolidiert

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Pensionskassengesetz § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pensionskassengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 281/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2009

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2009

Außerkrafttretensdatum

11.08.2014

Abkürzung

PKG

Index

57/03 Betriebliche und private Altersvorsorge

Text

ABSCHNITT I
Pensionskassengesetz

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsEine Pensionskasse ist ein Unternehmen, das nach diesem Bundesgesetz berechtigt ist, Pensionskassengeschäfte zu betreiben.
  2. Absatz 2Pensionskassengeschäfte bestehen in der rechtsverbindlichen Zusage von Pensionen an Anwartschaftsberechtigte und in der Erbringung von Pensionen an Leistungsberechtigte und Hinterbliebene sowie in der damit verbundenen Hereinnahme und Veranlagung von Pensionskassenbeiträgen (Paragraph 16,). Jede Pensionskasse hat Zusagen auf Alters- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren; zusätzlich können Zusagen auf Invaliditätsversorgung gewährt werden. Alterspensionen sind lebenslang, Invaliditätspensionen auf die Dauer der Invalidität und Hinterbliebenenpensionen entsprechend dem Pensionskassenvertrag zu leisten. Die von einer Pensionskasse auszuzahlenden Pensionen dürfen nur dann abgefunden werden, wenn
    1. Ziffer eins
      bei Eintritt des Leistungsfalles der Barwert des Auszahlungsbetrages 9 300 Euro nicht übersteigt oder
    2. Ziffer 2
      sich eine Person, die einen Anspruch im Sinne dieses Bundesgesetzes auf eine Hinterbliebenenpension hat, wiederverehelicht hat. Die Betragsgrenze der Ziffer eins, gilt in diesem Falle nicht.
  3. Absatz 2 aDer in Absatz 2, genannte Abfindungsgrenzbetrag von 9 300 Euro vermindert oder erhöht sich jeweils dann in Schritten zu 300 Euro, wenn seine Veränderung auf Grund Valorisierung mit dem entsprechend dem von der Bundesanstalt “Statistik Österreich” für den Monat Juli eines Kalenderjahres verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 oder des an seine Stelle tretenden Indexes gegenüber dem für den Monat Jänner 2002 verlautbarten Verbraucherpreisindex 1996 den Betrag von 300 Euro übersteigt oder unterschreitet. Der neue Abfindungsgrenzbetrag gilt ab 1. Jänner des auf die Anpassung folgenden Kalenderjahres. Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) hat den neuen Abfindungsgrenzbetrag sowie den Zeitpunkt, ab dem dieser wirksam wird, im Amtsblatt der Österreichischen Finanzverwaltung kundzumachen.
  4. Absatz 3Pensionskassen dürfen keine Geschäfte betreiben, die nicht mit der Verwaltung von Pensionskassen zusammenhängen.
  5. Absatz 4Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes finden für Unternehmen der Vertragsversicherung mit Ausnahme des Paragraph 43, insoweit keine Anwendung, als sie den Pensionskassengeschäften ähnliche Geschäfte betreiben, die zu den ihnen eigentümlichen Geschäften gehören.
  6. Absatz 5Für Pensionszusagen an Personen, die dem Bundesbezügegesetz (BBG) oder gleichartigen landesgesetzlichen Vorschriften unterliegen, ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle des Arbeitnehmers treten die in Paragraph eins, BBG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift genannten Personen;
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Arbeitgebers tritt der Bund oder eine andere Gebietskörperschaft;
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt das Ende des Anspruches auf einen Bezug nach dem BBG oder einer gleichartigen landesgesetzlichen Vorschrift;
    4. Ziffer 4
      an die Stelle des Paragraph 5, Betriebspensionsgesetz (BPG) tritt Paragraph 7, Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG) oder eine gleichartige landesgesetzliche Vorschrift.
  7. Absatz 6Für Pensionskassenzusagen gemäß Paragraph 78 a, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86, und Paragraph 22 a, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, tritt in Paragraph 27, Absatz 5 und Paragraph 29, Absatz 3, an die Stelle des Betriebsrates der Österreichische Gewerkschaftsbund - Gewerkschaft Öffentlicher Dienst sowie in Paragraph 27, Absatz 5, Ziffer 3, an die Stelle der Betriebsvereinbarung gemäß Paragraph 3, Absatz eins, BPG der Kollektivvertrag.
  8. Absatz 7Für Anwartschaftsberechtigte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, c, c, tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Bund.
  9. Absatz 8Für Pensionszusagen an öffentlich-rechtliche Bedienstete ist das PKG mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
    1. Ziffer eins
      An die Stelle des Arbeitnehmers tritt der Anwartschaftsberechtigte gemäß Paragraph 5, Ziffer eins, Litera a, Sub-Litera, d, d, ;,
    2. Ziffer 2
      an die Stelle des Arbeitgebers tritt die Gebietskörperschaft, mit der das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis besteht;
    3. Ziffer 3
      an die Stelle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt die Auflösung des Dienstverhältnisses;
    4. Ziffer 4
      in Paragraph 15, Absatz 3 a, tritt an die Stelle des Begriffes “Arbeitsverhältnis” der Begriff “Dienstverhältnis”;
    5. Ziffer 5
      in Paragraph 21, Absatz 8 und Paragraph 30 a, Absatz 2, geht das Informationsrecht des Betriebsrats auf die Personalvertretung über.

Anmerkung

EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 8/2005

Schlagworte

Altersversorgung, Witwenpension, BGBl. Nr. 86/1948

Im RIS seit

21.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2022

Gesetzesnummer

10007055

Dokumentnummer

NOR40108494

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/281/P1/NOR40108494

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