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CKW-Anlagen-Verordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CKW-Anlagen-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 865/1994

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

17.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.05.1995

Index

50/01 GewerbeordnungNächster Suchbegriff

Text

Paragraph 3, (1) CKW-Anlagen müssen in einem eigenen Raum aufgestellt sein; ist dies betriebsbedingt nicht möglich, so muß zumindest jener Bereich, in dem die CKW-Anlagen aufgestellt sind, gemäß Paragraph 4, Ziffer 5, unabhängig vom übrigen Raum gelüftet werden können.

  1. Absatz 2CKW-Anlagen, bei denen betriebsbedingt Dämpfe von chlorierten organischen Lösemitteln im Aufstellungsraum auftreten können, müssen so aufgestellt sein, daß diese Dämpfe nicht zu Flammen, offenen Glühspiralen oder Wärmequellen gelangen können, deren Oberflächentemperaturen über der Zersetzungstemperatur des verwendeten Lösemittels liegen. Rauchfangöffnungen müssen in Aufstellungsräumen und Aufstellungsbereichen von CKW-Anlagen dicht verschlossen sein.
  2. Absatz 3Im Aufstellungsraum bzw. im Aufstellungsbereich der CKW-Anlagen muß der Fußboden flüssigkeitsdicht sein und darf keine Bodeneinläufe aufweisen; weiters muß eine der folgenden Auffangeinrichtungen (wannenartige Ausbildung des Fußbodens oder Auffangwanne) vorhanden sein:
    1. Ziffer eins
      Unterhalb von CKW-Anlagen einschließlich allenfalls vorhandener Manipulationsbereiche muß der Fußboden wannenartig und gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ausgeführt sein, oder
    2. Ziffer 2
      es muß sich die CKW-Anlage einschließlich allfälliger zugehöriger Manipulationsbereiche in einer Auffangwanne befinden, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist, oder
    3. Ziffer 3
      es muß in der CKW-Anlage selbst eine Auffangwanne eingebaut sein, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist; allfällige Manipulationsbereiche müssen durch diese oder eine andere Auffangwanne abgesichert sein.
    Die Auffangeinrichtung muß jeweils so beschaffen sein, daß die gesamte Menge der in der CKW-Anlage verwendeten Lösemittel aufgefangen werden kann. Enthält die CKW-Anlage mehrere Behälter für chlorierte organische Lösemittel und ist vom Lieferunternehmen oder vom Hersteller der CKW-Anlage durch ein Gutachten von staatlichen oder staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern oder von technischen Büros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, nachgewiesen, daß im Gebrechenfall nicht die gesamte Menge der in der CKW-Anlage verwendeten Lösemittel, sondern nur eine bestimmte geringere Menge ausfließen kann, so muß die Auffangeinrichtung mindestens diese geringere Lösemittelmenge zuzüglich 20 vH dieser Menge auffangen können. Auffangeinrichtungen sind lösemittelbeständig und -dicht im Sinne dieser Verordnung, wenn sie aus Beton gefertigt und innen dermaßen beschichtet sind, daß sie für mindestens drei Tage die Diffusion des Lösemittels durch den Beton verhindern können, oder wenn sie aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material, jedoch nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, gefertigt sind.
  3. Absatz 4Befinden sich CKW-Anlagen in Räumen, die im Keller oder im Erdgeschoß liegen und nicht oder nicht vollständig unterkellert sind, oder werden chlorierte organische Lösemittel oder Abfälle, die mit chlorierten organischen Lösemitteln behaftet sind, in solchen Räumen oder im Freien gelagert, so müssen unter diesen Räumen oder Lagerbereichen oder neben diesen Räumen Einrichtungen zur Absaugung der Bodenluft vorhanden sein; bezüglich der örtlichen Lage dieser Einrichtungen ist das Einvernehmen mit der Behörde herzustellen. Ergeben die Messungen gemäß Paragraph 9, Absatz eins,, daß in der abgesaugten Bodenluft mehr als 10 mg chlorierte organische Lösemittel je Kubikmeter abgesaugte Bodenluft, bezogen auf 0 Grad C und 1 013 mbar, enthalten sind, so hat die Behörde im Einzelfall jene Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Vorheriger SuchbegriffReinigung des Bodens erforderlich sind.

Gesetzesnummer

10007022

Dokumentnummer

NOR12076640

Alte Dokumentnummer

N5199010468J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/27/P3/NOR12076640

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