(3)Absatz 3Im Aufstellungsraum bzw. im Aufstellungsbereich der CKW-Anlagen muß der Fußboden flüssigkeitsdicht sein und darf keine Bodeneinläufe aufweisen; weiters muß eine der folgenden Auffangeinrichtungen (wannenartige Ausbildung des Fußbodens oder Auffangwanne) vorhanden sein:
Unterhalb von CKW-Anlagen einschließlich allenfalls vorhandener Manipulationsbereiche muß der Fußboden wannenartig und gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ausgeführt sein, oder
es muß sich die CKW-Anlage einschließlich allfälliger zugehöriger Manipulationsbereiche in einer Auffangwanne befinden, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist, oder
es muß in der CKW-Anlage selbst eine Auffangwanne eingebaut sein, die gegen das jeweils verwendete Lösemittel beständig und dicht ist; allfällige Manipulationsbereiche müssen durch diese oder eine andere Auffangwanne abgesichert sein.
Die Auffangeinrichtung muß jeweils so beschaffen sein, daß die gesamte Menge der in der CKW-Anlage verwendeten Lösemittel aufgefangen werden kann. Enthält die CKW-Anlage mehrere Behälter für chlorierte organische Lösemittel und ist vom Lieferunternehmen oder vom Hersteller der CKW-Anlage durch ein Gutachten von staatlichen oder staatlich autorisierten Anstalten, von Ziviltechnikern oder von technischen Büros, jeweils im Rahmen ihrer Befugnisse, nachgewiesen, daß im Gebrechenfall nicht die gesamte Menge der in der CKW-Anlage verwendeten Lösemittel, sondern nur eine bestimmte geringere Menge ausfließen kann, so muß die Auffangeinrichtung mindestens diese geringere Lösemittelmenge zuzüglich 20 vH dieser Menge auffangen können. Auffangeinrichtungen sind lösemittelbeständig und -dicht im Sinne dieser Verordnung, wenn sie aus Beton gefertigt und innen dermaßen beschichtet sind, daß sie für mindestens drei Tage die Diffusion des Lösemittels durch den Beton verhindern können, oder wenn sie aus verzinktem Blech oder aus einem gleichwertigen Material, jedoch nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierungen, gefertigt sind.