ANWENDUNGSBEREICH
Artikel 1
1.Ziffer eins Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil, der die Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen betrifft, auf die Anlagen und die Tätigkeiten, die in den Artikeln 1 und 3 des Übereinkommens der IAEO angeführt sind.
2.Ziffer 2 Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil, der den Informationsaustausch betrifft, auf Anlagen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie, wie Kernkraftwerke und Lager für deren frischen und abgebrannten Brennstoff.