Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR) Art. 1

Kurztitel

Frühzeitige Benachrichtigung bei einem nuklearen Unfall (UdSSR)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 130/1990

Typ

Vertrag - UdSSR

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

26.03.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

59/07 Kernenergie

Text

ANWENDUNGSBEREICH

Artikel 1

Ziffer eins Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil, der die Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen betrifft, auf die Anlagen und die Tätigkeiten, die in den Artikeln 1 und 3 des Übereinkommens der IAEO angeführt sind.

Ziffer 2 Dieses Abkommen bezieht sich in jenem Teil, der den Informationsaustausch betrifft, auf Anlagen zur friedlichen Nutzung der Kernenergie, wie Kernkraftwerke und Lager für deren frischen und abgebrannten Brennstoff.

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2015

Gesetzesnummer

10007031

Dokumentnummer

NOR12076715

Alte Dokumentnummer

N5199010818J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/130/A1/NOR12076715

Navigation im Suchergebnis