Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern - Ergänzungsprotokoll (Italien) Art. 1

Kurztitel

Doppelbesteuerung – Einkommen- und Vermögensteuern - Ergänzungsprotokoll (Italien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 129/1990

Typ

Vertrag - Italien

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.05.1990

Außerkrafttretensdatum

Index

39/03 Doppelbesteuerung

Text

Unter Bezugnahme auf das Abkommen samt Zusatzprotokoll vom 29. Juni 1981 zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen *) haben die Unterzeichneten Einigung über folgende ergänzende Bestimmung erzielt, die einen integrierenden Bestandteil des genannten Abkommens bilden soll:

Werden durch Bestimmungen des Abkommens aus dem Jahr 1925 größere Steuerbegünstigungen gewährt als durch das Abkommen aus dem Jahr 1981, so besteht im Zusammenhang mit Artikel 29 Einvernehmen, daß solche Bestimmungen bis 31. Dezember 1985 wirksam bleiben sollen.

Die Erstattungsanträge, zu denen dieses Protokoll hinsichtlich Steuern berechtigt, die von den in einem der beiden Vertragsstaaten ansässigen Personen für Steuerzeiträume geschuldet werden, die am oder nach dem 1. Jänner 1974 beginnen und spätestens mit 31. Dezember 1985 enden, sind je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist, innerhalb von zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Protokolls oder der Entrichtung der Steuern zu stellen.

Dieses Protokoll soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald wie möglich in Rom ausgetauscht werden.

Dieses Protokoll tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.

Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig bevollmächtigten Unterfertigten dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen in zweifacher Ausfertigung zu Wien, am 25. November 1987, in deutscher und italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

____________________

*) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 125 aus 1985,

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10004646

Dokumentnummer

NOR12050731

Alte Dokumentnummer

N3199010659H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/129/A1/NOR12050731

Navigation im Suchergebnis