Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

23.12.2018

Außerkrafttretensdatum

23.12.2020

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Ständige Begutachtungskommission

Paragraph 8,

Für die ständigen Begutachtungskommissionen (Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2,) gilt ferner:

  1. Ziffer eins
    Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre.
  2. Ziffer 2
    Für jedes Mitglied ist für den Fall seiner Verhinderung und um eine dem Paragraph 7, Absatz 2, zweiter und dritter Satz entsprechende Zusammensetzung der Begutachtungskommission zu ermöglichen die erforderliche Zahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen.
  3. Ziffer 3
    Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission ruht von der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß, während der Zeit der Suspendierung, der Außerdienststellung, der Erteilung eines Urlaubes oder einer Dienstzuteilung in den Bereich einer anderen Dienstbehörde von mehr als drei Monaten und der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. Ziffer 4
    Die Mitgliedschaft zur Begutachtungskommission endet mit dem Ablauf der Funktionsdauer, mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland oder mit dem Wechsel der Dienstbehörde innerhalb desselben Ressorts sowie mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand oder aus dem Personalstand des Ressorts.
  5. Ziffer 5
    Bei Bedarf ist die Begutachtungskommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern (Ersatzmitgliedern) für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.

Schlagworte

Präsenzdienst, Ausbildungsdienst

Im RIS seit

23.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

11.01.2021

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40211826

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P8/NOR40211826

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