Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Ausschreibungsgesetz 1989
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 52
Inkrafttretensdatum
01.09.1991
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AusG
Index
63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
Text
Aufnahme entgegen dem Gutachten der Aufnahmekommission
§ 52.Paragraph 52,
Wird ein Bewerber oder eine Bewerberin mit der ausgeschriebenen Planstelle betraut, der oder die nach dem Gutachten der Aufnahmekommission eine geringere Eignung aufweist als wenigstens ein anderer eingeladener Mitbewerber oder eine andere eingeladene Mitbewerberin, so sind der Aufnahmekommission die Gründe mitzuteilen, die für die Betrauung maßgebend waren.
Zuletzt aktualisiert am
22.09.2015
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR12105074
Alte Dokumentnummer
N6199112180A