Bundesrecht konsolidiert

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Ausschreibungsgesetz 1989 § 50

Kurztitel

Ausschreibungsgesetz 1989

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 85/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 50

Inkrafttretensdatum

29.05.2002

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AusG

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Gutachten der Aufnahmekommission

Paragraph 50,
  1. Absatz einsDie Aufnahmekommission hat der das Aufnahmeverfahren durchführenden Dienststelle ein begründetes Gutachten zu übermitteln. Das Gutachten hat zu enthalten, welcher oder welche der eingeladenen Bewerber oder Bewerberinnen für die angestrebte Verwendung am besten geeignet ist.
  2. Absatz 2Weisen mehrere Personen dieselbe Punktezahl auf und können von diesen nicht alle berücksichtigt werden, so sind im Gutachten ferner zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      zunächst das Ausmaß einer allfälligen sozialen Bedürftigkeit,
    2. Ziffer 2
      danach eine allfällige Anwendbarkeit der begünstigenden Bestimmungen
      1. Litera a
        des Paragraph 6, Ziffer 3, des Opferfürsorgegesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 183 aus 1947,,
      2. Litera b
        des Paragraph 148, Absatz 6 und 7 BDG 1979 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 1994 geltenden Fassung, und der Paragraphen 151, Absatz 7 und 8 und 186 Absatz 2, BDG 1979,
      3. Litera c
        des Paragraph 53, Ziffer 3, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
      4. Litera d
        des Paragraph 63, Absatz 8 und 9 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146,
      5. Litera e
        des Paragraph 12, Absatz 6 und 7 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1978, in Verbindung mit Art. römisch VII Absatz eins, des Wehrrechtsänderungsgesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 577, und
    3. Ziffer 3
      schließlich der Umstand, daß der Bewerber einen mindestens dreijährigen Wehrdienst als Zeitsoldat geleistet hat, wenn das Ende dieser Dienstleistung nicht länger als vier Jahre zurückliegt.
  3. Absatz 3Sind bei der Abstimmung Kommissionsmitglieder in der Minderheit geblieben, ist im Gutachten ausdrücklich darauf hinzuweisen. Jedes in der Minderheit gebliebene Kommissionsmitglied kann innerhalb offener Frist ein eigenes Gutachten abgeben.

Schlagworte

BGBl. Nr. 577/1983

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR40031498

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/85/P50/NOR40031498

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