(7)Absatz 7Bloße entgeltliche Veröffentlichungen (§ 26 Mediengesetz) im Zusammenhang mit Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (§ 58 Abs. 3) gelten weder als Veranstaltung einer Ausspielung durch den Medieninhaber (Abs. 2 Z 1) noch als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Abs. 4 lit. a), wenn der Medieninhaber nicht selbst als (Mit-) Veranstalter auftritt.Bloße entgeltliche Veröffentlichungen (Paragraph 26, Mediengesetz) im Zusammenhang mit Gewinnspielen (Preisausschreiben) ohne vermögenswerte Leistung (Paragraph 58, Absatz 3,) gelten weder als Veranstaltung einer Ausspielung durch den Medieninhaber (Absatz 2, Ziffer eins,) noch als Ausspielung im Verfügungsbereich des Medieninhabers (Absatz 4, Litera a,), wenn der Medieninhaber nicht selbst als (Mit-) Veranstalter auftritt.