Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 57

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Beachte

Abs. 3 tritt für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach § 4 Abs. 2 in der Fassung vor dem Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 73/2010, erst ein Jahr nach Inkrafttreten eines Landesgesetzes über Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten in Kraft (vgl. § 60 Abs. 25 Z 4).

Text

GLÜCKSSPIELABGABEN

Glücksspielabgaben

Paragraph 57,
  1. Absatz einsAusspielungen, an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, unterliegen – vorbehaltlich der folgenden Absätze – einer Glücksspielabgabe von 16 vH vom Einsatz. Bei turnierförmiger Ausspielung treten außerhalb des Anwendungsbereiches von Paragraph 17, Absatz 2, an Stelle der Einsätze die in Aussicht gestellten vermögenswerten Leistungen (Gewinne in Geld, Waren oder geldwerten Leistungen) des Turniers.
  2. Absatz 2Für Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt und die nicht über Video-Lotterie-Terminals im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, durchgeführt werden, beträgt die Glücksspielabgabe 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen. Besteht eine Abgabenpflicht nach Paragraph 17, Absatz 3,, sind Ausspielungen gemäß Paragraph 12 a, von der Glücksspielabgabe befreit.
  3. Absatz 3Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe - vorbehaltlich Absatz 4, - 30 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen.
  4. Absatz 4Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie
    • Strichaufzählung
      im Falle von Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung nach Paragraph 5, oder
    • Strichaufzählung
      im Falle von Video-Lotterie-Terminals auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 14, durchgeführt werden.
    Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten.
  5. Absatz 5Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.
  6. Absatz 6Ausspielungen in vom Bundesminister für Finanzen konzessionierten Spielbanken im Sinne des Paragraph 21,, Warenausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3,, sowie Ausspielungen mit Kartenspielen in Turnierform zum bloßen Zeitvertreib im Sinne des Paragraph 4, Absatz 6, sowie Ausspielungen mit Glücksspielautomaten auf Basis einer landesrechtlichen Bewilligung unter Einhaltung der Vorgabe des Paragraph 4, Absatz 2, in der Fassung vor diesem Bundesgesetz sind von der Glücksspielabgabe befreit.
  7. Absatz 7Abweichend von Absatz 4, gilt für die Glückspielabgabe für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals in den Ländern Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien auf Basis einer Konzession des Bundesministers für Finanzen nach Paragraph 14 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 bzw. 31. Dezember 2015 (Paragraph 60, Absatz 25, Ziffer 2,) Folgendes:
    1. Ziffer eins
      Wenn das Land keine Bewilligungen gemäß Paragraph 5, vergeben hat, beträgt der Steuersatz 25 vH.
    2. Ziffer 2
      Wenn das Land die höchstzulässige Anzahl von Bewilligungen gemäß Paragraph 5, vergeben hat, beträgt der Steuersatz 10 vH.
    3. Ziffer 3
      Wenn das Land nur einen Teil der gemäß Paragraph 5, möglichen Bewilligungen vergeben hat, wird der Hundertsatz für den Steuersatz entsprechend dem Anteil der vergebenen möglichen Bewilligungen zwischen 10 und 25 eingeschliffen und halbjährlich nach folgender Formel berechnet: 25 – (15 x vergebene Bewilligungen / Höchstzahl der Bewilligungen).

Der Bundesminister für Finanzen hat die Höhe des aktuellen Steuersatzes dem Konzessionär für das jeweilige Halbjahr bis 1. Februar und 1. August verbindlich mitzuteilen.

Schlagworte

Bundesautomatenabgabe

Im RIS seit

13.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40120822

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P57/NOR40120822

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