(2) Für Ausspielungen gemäß § 12a (elektronische Lotterien), an denen die Teilnahme vom Inland aus erfolgt, gilt Folgendes:
Die Glücksspielabgabe beträgt 40 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.
Besteht eine Abgabenpflicht nach § 17 Abs. 3, beträgt die Glücksspielabgabe 16 vH der Jahresbruttospieleinnahmen.
Jahresbruttospieleinnahmen sind die Einsätze abzüglich der ausgezahlten Gewinne eines Kalenderjahres.