Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Glücksspielgesetz § 52b

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 52b

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Pflichtverletzungen

§ 52b.
  1. (1) Wer eine der Pflichten der Geldwäschevorbeugung gemäß § 31c Abs. 1 bis 3 verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist vom Finanzamt Österreich mit einer Geldstrafe bis zu 22 000 Euro zu bestrafen.
  2. (2) Wenn es sich bei der Verletzung einer der in § 31c Abs. 1 bis 3 sinngemäß für anwendbar erklärten Bestimmungen des § 5 Z 1 und 2 sowie 4 und 5, § 6 Abs. 1 Z 1 bis 5, Abs. 2 Z 1, Abs. 3, § 7 Abs. 5 bis 7, § 9 Abs. 3, § 9a Abs. 1, § 11 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 17, § 21 Abs. 1 Z 3, § 23 Abs. 4, § 24 Abs. 1 bis 4 und 6 FM-GwG um schwerwiegende, wiederholte oder systematische Verstöße oder eine Kombination davon handelt, beträgt die Geldstrafe bis zu 1 000 000 Euro oder bis zu dem Zweifachen des aus der Pflichtverletzung gezogenen Nutzens, soweit sich dieser beziffern lässt.
  3. (3) Das Finanzamt Österreich hat unter sinngemäßer Anwendung des § 37 FM-GwG die Veröffentlichung der natürlichen oder juristischen Person und der Art des Verstoßes vorzunehmen.

Im RIS seit

31.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40217914

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P52b/NOR40217914

Navigation im Suchergebnis