(3)Absatz 3Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates unterliegen nicht dem Glücksspielmonopol, wenn die vermögensrechtliche Leistung den Betrag oder den Gegenwert von 10 S nicht übersteigt und es sich um die Schaustellergeschäfte des „Fadenziehens'', „Stoppelziehens'', „Glücksrades'', „Blinkers'', „Fische- oder Entenangelns'', „Plattenangelns'', „Fische- oder Entenangelns mit Magneten'', „Plattenangelns mit Magneten'', „Zahlenkesselspiels'', „Zetteltopfspiels'' sowie um diesen ähnliche Spiele handelt. Eine Warenausspielung liegt nicht vor, wenn die Einlösung des Gewinns in Geld möglich ist.