Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 33

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Tombolaspiele

Paragraph 33,
  1. Absatz einsTombolaspiele sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Tombolakarten) drei Reihen zu je fünf verschiedenen Zahlen aus der Zahlenreihe 1 bis 90 enthalten und die Treffer mit jenen Tombolakarten erzielt werden können, die eine nach den Spielbedingungen als gewinnend bezeichnete Zahlenkombination (Gewinnkombination) aufweisen, wobei die Zahlen dieser Kombination in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
  2. Absatz 2Als Gewinnkombination können in den Spielbedingungen festgesetzt werden:
    1. Ziffer eins
      Ambo (zwei Zahlen in einer Reihe),
    2. Ziffer 2
      Terno (drei Zahlen in einer Reihe),
    3. Ziffer 3
      Quaterno (vier Zahlen in einer Reihe),
    4. Ziffer 4
      Quinterno (alle Zahlen in einer Reihe),
    5. Ziffer 5
      Dezemterno (alle Zahlen von zwei Reihen),
    6. Ziffer 6
      Tombola (alle fünfzehn Zahlen einer Tombolakarte).

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12050496

Alte Dokumentnummer

N3198910909H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P33/NOR12050496

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