Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 32

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2010

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 32

Inkrafttretensdatum

20.07.2010

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Lotterien ohne Erwerbszweck

Sonstige Nummernlotterien

Paragraph 32,
  1. Absatz einsSonstige Nummernlotterien sind Ausspielungen, bei denen die Spielanteile (Lose) durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet sind und bei denen die Treffer mit jenen Spielanteilen erzielt werden, die in einer öffentlichen Ziehung ermittelt werden.
  2. Absatz 2Die sonstigen Nummernlotterien gliedern sich nach Art der Treffer in:
    1. Ziffer eins
      Wertlotterien, bei denen die Treffer nur in Waren oder geldwerten Leistungen bestehen;
    2. Ziffer 2
      Geldlotterien, bei denen die Treffer nur in Geld bestehen;
    3. Ziffer 3
      gemischte Lotterien, bei denen die Treffer in Geld und Waren oder geldwerten Leistungen bestehen.

Im RIS seit

25.08.2010

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2015

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR40119841

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P32/NOR40119841

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