Bundesrecht konsolidiert

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Glücksspielgesetz § 31a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Glücksspielgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 620/1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 31a

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Außerkrafttretensdatum

18.08.2010

Abkürzung

GSpG

Index

34 Monopole

Text

Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben

Paragraph 31 a,

(Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den Paragraphen 14 und 21 und deren Spielteilnehmer nicht mit besonderen Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürfen die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2024

Gesetzesnummer

10004611

Dokumentnummer

NOR12052650

Alte Dokumentnummer

N3199330679J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1989/620/P31a/NOR12052650

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