Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Glücksspielgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 31a
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
18.08.2010
Abkürzung
GSpG
Index
34 Monopole
Text
Erhebung von Landes- und Gemeindeabgaben
§ 31a.Paragraph 31 a,
(Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 und deren Spielteilnehmer nicht mit besonderen Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürfen die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden. (Grundsatzbestimmung) Die Länder und Gemeinden dürfen die Konzessionäre nach den Paragraphen 14 und 21 und deren Spielteilnehmer nicht mit besonderen Landes- und Gemeindeabgaben belasten, denen ausschließlich die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer unterliegen. Bei Landes- und Gemeindeabgaben, die neben den Konzessionären oder deren Spielteilnehmern auch andere Steuerpflichtige erfassen, dürfen die Konzessionäre oder deren Spielteilnehmer sowohl nach dem Steuergegenstand als auch nach dem Steuersatz nicht umfangreicher als die anderen Abgabepflichtigen steuerlich belastet werden.
Schlagworte
Landesabgabe
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
10004611
Dokumentnummer
NOR12052650
Alte Dokumentnummer
N3199330679J